Rosenprivilegium
  

Urkunde
  

Das "Rosenprivilegium" der Universität Jena vom 21.Mai 1570

Zu den Vergünstigungen für die 1548 als akademisches Gymnasium gegründete und ein Jahrzehnt später zur Universität erhobene Hohe Schule in Jena gehörte von Anfang an der steuerfreie Ausschank von Wein und Bier innerhalb des "Collegiums Jenense". Durch die zahlreichen in das kleine Weinbauernstädtchen einströmenden Professoren und Studenten war die Nachfrage nach diesen Getränken stark angewachsen. Die ernestinische Landesherrschaft trug dieser Tatsache Rechnung, indem sie bei der Gründung der "Salana" dem Konviktorium (studentische Speiseanstalt) eine eigene Braugerechtigkeit verlieh. Die Brauerei des bisherigen Domanikanerklosters ging damit als akademisches Brauhaus auf die Universität über. Zu diesem Vorrecht kam in den folgenden Jahren noch die Befreiung aller Universitätsangehöhrigen von der Tranksteuer und schließlich die Bewilligung eines eigenen Wirtshauses außerhalb des Kollegiums.

Bereits 1560 hatte die Universität mit dem Ausschank von Wein und Bier in einem eigenen Keller in der Stadt begonnen, bevor sie im Jahr darauf für die Einrichtung einer Universitätsschenke und zugleich eines Juristenkollegiums das "Haus zu den Rosen" in der Johannisgasse erwarb und darin die "Freie Schennckstadt Zur Rosenn genanndt" eingerichtete. Für deren Befreiung und Privilegierung erwirkte die Universität ein Jahrzehnt später die landesherrliche Zustimmung in Gestalt des "Rosenprivilegiums" vom 21. Mai 1570.

In der Urkunde Herzog Johann Wilhelms von Sachsen wurde die Universität ermächtigt, "die Freie Schenckstadt zur Rosen genanndt, In der Johannesgassen" zu bestellen, damit "die Professores, Studenten und alle die sich unserer Universitet erlangten und Publicirten Privilegien, Zuerfreuen ein guten Trunck von Bier und Wein, In einem wollfeilen Kauf" haben mögen. "Demnach wollen setzen und ordnen wir, hiemit und In Craft dieses briefs, für uns und unsere erben, das unser Universitet, Rector und Senatus, von nun an, und Zu ewigen Zeiten, bemelte Schenckstadt zur Rosen genanndt, nach Ihrem Rathsamen gutachten, mit einem Redlichen Manne mietwieß, oder In anderer Wege bestellen mügen, der auch der Universitet mit Pflichten sol vorwandt sein, und was an guten unverfelschtem Wein und Bier, es sey frembd oder einlendisch In Stedten oder uf den Dörfern gebrauet In bemelten freyen keller unser Universitet vorzapft und vorpfenniget wirdet, Das alles soll Kegenwertigen und Künftigen trancksteur und aller schatzungen und beschwerden gentzlich uberhoben, gefreyet sein, und bleibe Aber dorgegen soll Wein und Bier, durch der Universitet dortzu vorordente Zu Jederzeit Taxirt, gesetzt und wollfeiler dann Im Raths Keller und bey der Bürgerschaft vorzapft und vorpfenniget werden. Es soll auch der Universitetschenck schuldig sein allerley erliche Convivia als Promotionum, Depositionum und andere uff anschaffunge des Rectoris Zubestellen, auch Kostgenger Zuhalten, doch uf billiche bezalunge, und In allewege sich bevleisigen der Universitet freye schenck mit guten Wein und bier, zu rechter Zeit gnungsamblich Zuvorsorgen, und doran kein mangel erscheinen lassen, bey vormaidunge des Rectoris gebürender straf. Er solle Auch keine Studenten oder der Universitet Zugehörigen nit gestatten, zu Winterstzaiten, lenger als umb acht hora, und im Sommer lenger als umb neun hora abents Zu Zechen, und nicht viel borgen, auch keine leichtfertigkeit Würfel und Kartenspiel, Hader, und Gotteslesterunge Zulasen, Sondern do einer oder mehr von solchen anfüglichen sachen nit abstehen wöllen, solchs alsbaldt dem Rectori antzaigen, der wirdet darauf die gebür zu schaffen wissen."

Die Urkunde ist in deutscher Sprache abgefaßt und mit schwarzer Tusche auf Pergament geschrieben. Sie enthält links unter dem Text die Unterschrift des Herzogs Johann Wilhelm und rechts die Gegenzeichnung durch den Kanzler von Kötteritz. In der Mitte hängt am Pergamentstreifen das herzogliche Siegel, das einen Reiter mit der sächsischen Fahne zeigt.


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